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Nach den mietrechtlichen Vorschriften (§§ 557ff. BGB) kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn
Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten. Für diese sind besondere Bedingungen maßgebend.
Der Vermieter muss das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter gegenüber in Textform geltend machen und begründen. Als Begründungsmittel gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken sowie einfache und qualifizierte Mietspiegel.
Ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558 d BGB setzt voraus, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist, von der nach Landrecht zuständigen Behörde oder den Interessenvertretern von Vermietern und Mietern anerkannt wurde, nach zwei Jahren durch Stichprobe oder Preisindex fortgeschrieben und alle vier Jahre neu erstellt wird.
Der qualifizierte Mietspiegel gilt als vorrangiges Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der Vermieter, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen.
Der Mieter hat zur Prüfung, ob er der verlangten Mieterhöhung zustimmen soll, eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt. Stimmt der Mieter der geforderten Erhöhung innerhalb der Frist zu, muss er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Bei Nichtzustimmung kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen und das Gericht befindet dann über das Mieterhöhungsverlangen.
Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten. Der Mietspiegel kann dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden.
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, darf nach § 556d BGB die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (Mietpreisbremse). Die Stadt Bayreuth ist in der entsprechenden Verordnung des Landes Bayern, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, aufgeführt.
Die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses darf in Bayreuth nach § 556d BGB entsprechend maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Regelung nach § 556e und f ausgenommen sind:
1 Siehe § 1 der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) vom 14. Dezember 2021.
Mieterverein Bayreuth und Umgebung e.V.
Rathenaustraße 37
95444 Bayreuth
Tel: 0921 / 560149
Haus- und Grundbesitzerverein Bayreuth und Umgebung e.V.
Hohenzollernring 72
95444 Bayreuth
Tel: 0921 / 13363
E-Mail: info@haus-und-grund-bayreuth.de
Internet: https://www.haus-und-grund-bayreuth.de
Stadt Bayreuth
Amt für Soziales, Integration, Wohnen und Inklusion
Dr.-Franz-Str. 6
95445 Bayreuth
Tel: 0921 / 25-1632, 0921 / 25-1514
E-Mail: mietspiegel@stadt.bayreuth.de
Internet: www.mietspiegel.bayreuth.de
Bitte beachten Sie:
Die Stadt Bayreuth darf nur allgemeine Auskünfte und Hinweise zum Mietspiegel geben.
Eine für den Einzelfall erforderliche Rechtsberatung kann nicht übernommen werden.
Impressum
Herausgeber:
Stadt Bayreuth
Amt für Soziales, Integration, Wohnen und Inklusion
Dr.-Franz-Str. 6
95445 Bayreuth
Datenanalyse und Auswertung:
ALP Institut für Wohnen und
Stadtentwicklung GmbH
Schopenstehl 15
20095 Hamburg
Erstellt in Zusammenarbeit mit
Geschäftsstelle des Gutachterausausschusses
Jobcenter der Stadt Bayreuth
Mieterverein Bayreuth und Umgebung e.V.
Haus- und Grundbesitzerverein Bayreuth und Umgebung e.V.
GEWOG Wohnungsbau- und Wohnungsfürsorgegesellschaft der Stadt Bayreuth mbH
Bauverein Bayreuth eG
GBW Gemeinnützige Bayreuther Wohnungsbaugenossenschaft eG
Amtsgericht Bayreuth
Copyright beim Herausgeber
Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung (auch auszugsweise) und Speicherung in elektronische Systeme nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers.
Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d BGB anerkannt durch den Stadtrat der Stadt Bayreuth.
Gültig vom 01. Mai 2024 bis 30. April 2026.