Echinger Mietspiegel 2025
für nicht preisgebundene Mietwohnungen
Vorwort des Ersten Bürgermeisters
Liebe Echingerinnen und Echinger,die Nähe zu München und der gleichzeitig hohe Freizeitwert durch zahlreiche Naherholungsmöglichkeiten wie unsere beiden Badeseen und die weitläufige Landschaft mit drei Naturschutzgebieten sorgen dafür, dass sich immer mehr Menschen entscheiden, in der Gemeinde Eching zu leben und zu wohnen. Dies hat sich auch auf die Mietpreise ausgewirkt, die in den letzten Jahren stark gestiegen sind.
Aber in welchem Bereich liegt ein fairer Mietpreis? Um dies herauszufinden und Transparenz über den örtlichen Mietmarkt zu schaffen, haben wir als Gemeinde 2023 erstmals einen qualifizierenden Mietspiegel erstellen lassen. Dieser wurde 2025 auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben und bietet sowohl Vermietern als auch Mietern eine Orientierungshilfe für die Gestaltung eines fairen Mietpreises. Beide Vertragsparteien können mit diesem Instrument verlässlich feststellen, ob die Höhe der vereinbarten Miete oder Mieterhöhungsverlangen angemessen und realistisch sind. Im Streitfall soll der Mietspiegel zur Befriedung beitragen.
Der Mietspiegel wurde durch die beiden örtlichen Interessenvertretungen, den Haus- und Grundbesitzerverein Freising und Umgebung e.V. und den Mieterverein Neufahrn-Eching e.V., anerkannt und per Beschluss des Gemeinderats bestätigt.
Ich wünsche Mietern wie Vermietern, dass sie mithilfe dieses Zahlenwerks einvernehmlich einen fairen Mietpreis ermitteln und vereinbaren, der ihnen als Basis für ein vertrauensvolles und friedliches Mietverhältnis dienen möge.
Mein Dank gilt allen, die an der Erstellung dieses qualifizierten Mietspiegels mitgewirkt haben.
Eching, 01. April 2025

Sebastian Thaler
Erster Bürgermeister
Zusätzliche Hinweise zur Mietpreisbremse und Kappungsgrenze, die nicht Bestandteil des gemäß § 558d BGB qualifizierten Echinger Mietspiegels 2025 sind:
Nach der Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2021 in Verbindung mit § 556d BGB darf die Miete in der Gemeinde Eching zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen: § 556e BGB regelt die Berücksichtigung der Vormiete und einer durchgeführten Modernisierung. Nach § 556f BGB sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, von der Regulierung ebenso ausgenommen wie die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. § 556g BGB befasst sich mit den Rechtsfolgen und der Auskunft über die Miete.
Nach der Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2021 in Verbindung mit § 558 BGB darf die Miete in der Gemeinde Eching bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zudem innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 15 Prozent erhöht werden.
Diese Regulierungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.
Die obigen Hinweise sind kein Bestandteil dieses gemäß § 558d BGB qualifizierten Mietspiegels!
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Ein Mietspiegel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, welche aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind (§§ 558c Abs. 1, 558 Abs. 2 BGB). Durch die Abbildung des Mietniveaus für verschiedene Wohnraumklassen wird die eigenverantwortliche Festsetzung von Mieten für die Vertragsparteien erleichtert. Der Mietspiegel hilft, Auseinandersetzungen über Miethöhen zu versachlichen, Gerichtsverfahren zu vermeiden und dient auch der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.
Der Mietspiegel kann ferner zur Begründung einer Mietpreiserhöhung herangezogen werden. Die Einwilligung in eine Mietpreiserhöhung kann der Vermieter vom Mieter verlangen, wenn:
- die bisherige Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559, 560 BGB (Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen und Betriebskostenerhöhung) abgesehen, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist.
- die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen, kann der Mietspiegel herangezogen werden.
- die Miete sich innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (Kappungsgrenze für Eching) erhöht, von Erhöhungen nach den §§ 559, 560 BGB abgesehen.
Der Mietspiegel gilt ausschließlich für nicht preisgebundene Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsbaus im Wohnflächenbereich zwischen 25 m² und 150 m². Er gilt insbesondere nicht für:
- Wohnungen, die gemäß Mietvertag mietpreisgebunden sind (öffentlich geförderter Wohnraum, etwa „Sozialwohnung“ oder sonstige Mietpreisbindung)
- Wohnungen für die (teil-)gewerbliche Nutzung im Mietvertrag vorgesehen ist (Arbeitszimmer zählen nicht dazu)
- Wohnungen, die Teil eines Wohnheimes sind (z.B. Pflegeheim, „Betreutes Wohnen“)
- Wohnungen, die nur vorübergehend angemietet sind (Mietdauer laut Vertrag unter einem Jahr)
Für folgende besondere Wohnungsklassen, über die keine Daten erhoben wurden, ist der Mietspiegel nicht unmittelbar bzw. nur unter Abwägung der Sachlage anwendbar:
- Wohnungen für die aufgrund eines Dienst-, Arbeits-, Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisses (etwa Hausmeistertätigkeit) ermäßigte Mieten vereinbart wurden
- Wohnungen, die (teil-) möbliert vermietetet werden (gilt nicht für die Kücheneinrichtung und/oder Einbauschränke)
- Wohnungen, die vollständig untervermietet sind
- Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang (vom Treppenhaus, vom Hausflur, von außen)
Bei der im Mietspiegel dargestellten ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter. Die Nettokaltmiete ist definiert als der Preis rein für die Überlassung der Wohnung. Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung sind darin nicht enthalten. Auch die Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes oder andere Zuschläge sind gesondert zu berücksichtigen. Beim Vergleich der individuellen Vertragsmiete mit den Angaben im Mietspiegel ist darauf zu achten, dass von der Vertragsmiete die gegebenenfalls enthaltenen Betriebskosten und Zuschläge abgezogen werden müssen.
Der Mietspiegel kann durch die aufgeführten Merkmale grundsätzlich Mietpreisunterschiede erklären. Trotz der Vielfalt der erfassten Wohnwertmerkmale verbleibt ein Streubereich für Mietpreise gleichartiger Wohnungen. Unter Verwendung aller genannten Wohnwertkriterien ergeben sich durchschnittliche Zwei-Drittel-Spannen in Höhe von ± 13 Prozent. Das bedeutet: Bei Differenzierung nach den Wohnwertmerkmalen liegen zwei Drittel aller Wohnungen einer Wohnungskategorie (z.B. Wohnungen mit 70 m² Wohnfläche der Baujahresklasse 1995 bis 2001 mit leicht unterdurchschnittlicher Sanitärausstattung usw.) innerhalb dieser Spannbreite.
Die Spannbreite beruht auf Mietpreisunterschieden, die durch den überwiegend freien Markt (unterschiedliche Mieten für Mietobjekte mit gleichen Wohnwertmerkmalen) sowie subjektive (z.B. Wohndauer, freundschaftliche Beziehung zwischen Mieter und Vermieter) bzw. nicht erfasste objektive Wohnwertmerkmale (z.B. Besonderheiten wie goldene Wasserhähne) bedingt sind.
Ein Abweichen von der ermittelten durchschnittlichen Vergleichsmiete sind ausdrücklich anhand nicht im Mietspiegel ausgewiesener Merkmale zu begründen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs BGH ‒ VIII ZR 227/10). Alle Merkmale mit signifikantem Einfluss auf die Miete sind im Mietspiegel jeweils als Durchschnittswert enthalten. Bei der Mietspiegelerstellung erhobene, aber nicht im Mietspiegel-Rechner aufgeführte Wohnwertmerkmale können daher nicht im Rahmen der Spanne verwendet werden. Der nicht feststellbare Einfluss dieser Merkmale auf die Miete liegt u.a. daran, dass sie zum Wohnungsstandard gehören oder in der Stichprobe zu selten vorkamen, um einen statistisch gesicherten Einfluss feststellen zu können. Ebenso ist ein genereller Zu- oder Abschlag von bis zu ± 13 Prozent auf die Nettokaltmiete ohne Begründung nicht möglich.
Abweichungen nach oben oder unten sind jedoch gerechtfertigt, wenn vom jeweiligen durchschnittlichen Merkmalsstandard (z.B. hinsichtlich Qualität, Menge oder Umfang) der in den Tabellen angeführten Merkmale oder der erhobenen, aber nicht zusätzlich mietpreisbeeinflussenden Merkmale erheblich abgewichen wird.
Wohnwertmerkmale, die bei der Mietspiegelerstellung erhoben wurden und keinen nachweisbaren signifikanten Mietpreiseinfluss hatten, sind nachfolgend aufgelistet:
- Freistehendes Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Zweifamilienhaus, Reihenhaus
- Anzahl der Wohnungen/Geschosse im Gebäude
- Lage der Wohnung im Gebäude (Erdgeschoss/Hochparterre, Obergeschoss, mehrere Geschosse)
- Wohnungstyp (Dachgeschoss-, Maisonette-Wohnung)
- Anzahl der Zimmer in der Wohnung
- Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia, Garten zur alleinigen Nutzung sowie Garten zur Mitnutzung mit anderen Parteien
- Auf dem Grundstück zur Wohnung gehörende Garage bzw. Stellplatz
- Ausstattungsmerkmale der Wohnung/des Gebäudes: Warmwasserversorgung in der Küche, Rohboden in mind. der Hälfte der Räume, Video- oder Gegensprechanlage mit Türöffner, Kabelanschluss, Satellitenschüssel oder Gemeinschaftsantenne, Abstellraum in der Wohnung (kein Einbauschrank, mind. 1 m²), zugehöriger Abstellraum außerhalb der Wohnung (abschließbarer Keller- oder Speicherraum bzw. Dachboden), Trockenraum, überdachte und verschließbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder auf dem Grundstück, Rollläden, Fensterläden, Schiebeläden oder Außenjalousien in mind. der Hälfte der Räume, Fußbodenheizung in mind. der Hälfte der Räume
- Barrierefreiheit der Wohnung: stufenloser Zugang zur Wohnung, alle Türen mind. 80 cm breit, Schwellenfreiheit in der Wohnung
- Einschränkungen: Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) über Putz, Durchgangszimmer, mind. ein Zimmer ohne fest installierte Heizung
- Kleinräumige Wohnlagemerkmale: Grad der Begrünung unmittelbar vor und hinter dem Gebäude, Wohnung in Anliegerstraße, Spielstraße/verkehrsberuhigtem Bereich bzw. Wohnung liegt nicht in Richtung einer Straße (z.B. Richtung Garten, Grünanlage, Park), fußläufige Erreichbarkeit von Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen, der S-Bahn-Haltstelle Eching, Bushaltestellen sowie Grün-, Sportanlage oder Kinderspielplatz, Lärmpegel (z.B. Straßen-, Bahn- Industrielärm usw.), Grad sonstiger Beeinträchtigungen (z.B. durch Rauch, Staub, Geruch, Schmutz, Erschütterungen usw.)
- Heizungstyp: Nachtspeicherheizung, Fern-, Block-, Zentral- oder Etagenheizung
- Fenstertyp: 2-Scheiben-Verbundglasfenster, Kastenfenster/Doppelflügelfenster, Einfachverglasung
- Energetische Sanierung: Außenwanddämmung, Dämmung von Dach/oberster Geschossdecke, Kellerdeckendämmung, Fensteraustausch, Erneuerung der Heizungsinstallation
- Energiekennwert
Nicht ausgewertet werden konnten Wohnwertmerkmale, welche in zu geringer Anzahl in der Stichprobe vorhanden waren. Diese sind:
- Lage der Wohnung im Keller/Souterrain/Untergeschoss oder Gartengeschoss
- Einliegerwohnung
- Wohnung befindet sich in Fußgängerzone
- Einzelöfen bzw. keine vom Vermieter gestellte Heizung
- Dämmung von Dach/oberster Geschossdecke und Kellerdeckendämmung ab 2016
Auskunft zum Mietspiegel
Gemeinde Eching
Hauptverwaltung
Bürgerplatz 1
85386 Eching
Tel.: 089 319000-1001/-1002/-1003
Fax: 089 319000-1099
E-Mail: gemeinde@eching.de
Homepage: https://www.eching.de
Mieterverein Neufahrn-Eching e.V.
Grünecker Str. 2c
85375 Neufahrn b. Freising
Tel.: 08165 5979
Fax: 08165 908007
E-Mail: mieterverein.neufahrn-eching@t-online.de
Homepage: https://www.mieterverein-neufahrn-eching.de
Haus- und Grundbesitzerverein Freising e.V.
Ottostr. 7
85354 Freising
Tel.: 08161 13382
Fax: 08164 42825
E-Mail: info@haus-und-grund-freising.de
Homepage: https://www.hausundgrund.de/verein/freising/
Bitte beachten Sie:
Die Gemeinde Eching darf nur allgemeine Auskünfte und Hinweise zum Mietspiegel geben. Eine für den Einzelfall erforderliche Rechtsberatung kann nicht übernommen werden.
Urheberrechte
Der Mietspiegel ist urheberrechtlich geschützt. Verkauf sowie Vervielfältigungen jeglicher Art, auch die Einreichung in elektronische Datensysteme, bleiben der Gemeinde Eching vorbehalten. Ansprüche können aus dem Inhalt des Mietspiegels nicht hergeleitet werden.