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MIETSPIEGEL 2023

für nicht preisgebundene Mietwohnungen im Stadtgebiet Erding (nicht für andere Landkreisgemeinden)

Oberbürgermeister Max Golz

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Wohnen ist ein unumstrittenes Grundbedürfnis, das allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter und Herkunft in geeigneter Form zur Verfügung stehen muss. Die Menschen sollen sich in unserer Stadt wohlfühlen.

Der qualifizierte Mietspiegel ist ein zuverlässiges Instrument zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. An einen qualifizierten Mietspiegel werden entsprechend hohe Anforderungen gestellt. Neben der Erfüllung der wissenschaftlichen Grundsätze muss er von der Gemeinde oder von den Interessensvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt werden. Die Nutzung und Anwendung des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Erding erfreut sich seit dessen Ersterstellung im Jahre 2009 über eine große Akzeptanz. Sinn und Zweck eines solchen Mietspiegels ist es, eine möglichst große Transparenz für den Mietwohnungsmarkt herzustellen und damit sowohl Mietern als auch Vermietern eine ausgewogene Orientierungshilfe und Verlässlichkeit über Miethöhen zu geben. Die Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels 2023 – 2025 wurde erstmals durch das ALP-Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg vorgenommen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung zum qualifizierten Mietspiegel wurden geschaffen, indem die Erstellung des Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden bei Datenerhebung und Datenauswertung erfolgte.

Immer wieder stellt sich die Frage, warum die vorgegebenen Preisgrenzen in den Mietspiegeln ansteigen. Generell reflektiert die Entwicklung der Mietspiegel-Kaltmiete die reale Mietpreisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt. Vor allem der Großraum München leidet seit langem unter Wohnungsknappheit. Durch die hohe und zudem ständig wachsende Nachfrage nach Mietwohnungen steigt auch der Quadratmeterpreis der Miete an. Auch bei zahlreichen wohnungsbezogenen Dienstleistungen und Produkten haben in den vergangenen Jahren die Preise angezogen, was sich ebenso wie Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in der ausgewiesenen Miete über Mietspiegel niederschlägt. Milderung der Symptome soll das Mietspiegelreformgesetz schaffen. Unter anderem galt bis 2020 für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Erstellung von Mietspiegeln ein vierjähriger Betrachtungszeitraum. Die Verlängerung auf sechs Jahre soll die Position der Mieter stärken, da sich vor allem in angespannten Wohnmietmärkten die aktuelle Mietentwicklung hierdurch in geringerem Umfang auswirkt.

Ich wünsche Ihnen als Nutzer bzw. Nutzerin des Mietspiegels viel Erfolg bei der Anwendung und hoffe, dass der qualifizierte Mietspiegel 2023 – 2025 all unseren Bürgerinnen und Bürgern behilflich und nützlich bei der Gestaltung der Mietverhältnisse ist und Ihnen eine möglichst große Transparenz für den Mietwohnungsmarkt liefert.

Unterschrift Oberbürgermeister
Max Gotz
Oberbürgermeister
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Der Mietspiegel 2023 wurde im Auftrag der Stadt Erding auf der Basis einer repräsentativen Stichprobe nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen neu aufgestellt. Er wurde vom Stadtrat als qualifizierter Mietspiegel gemäß $ 558 d BGB anerkannt. Die Mietspiegelerstellung samt Datenerhebung und Auswertung erfolgte durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH. Unterstützend beteiligt war ein Arbeitskreis Mietspiegel, dem die Stadtverwaltung Erding und der Mieterverein Erding angehörte.

Ein Mietspiegel ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, welche aus den üblichen Entgelten gebildet wird, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind (§§ 558c Abs. 1, 558 Abs. 2 BGB). Durch die Abbildung des Mietniveaus für verschiedene Wohnraumklassen wird die eigenverantwortliche Festsetzung von Mieten für die Mietvertragsparteien erleichtert. Der Mietspiegel hilft, Auseinandersetzungen über Miethöhen zu versachlichen, Gerichtsverfahren zu vermeiden und dient auch der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.

Der Mietspiegel kann ferner zur Begründung einer Mietpreiserhöhung herangezogen werden. Die Einwilligung in eine Mietpreiserhöhung kann der Vermieter vom Mieter verlangen, wenn:

  • die bisherige Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559, 560 BGB (Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahme und Betriebskostenerhöhung) abgesehen, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist.
  • die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen, kann der Mietspiegel herangezogen werden.
  • die Miete sich innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (Kappungsgrenze) erhöht, von Erhöhungen nach den §§ 559, 560 BGB abgesehen.

Der vorliegende Mietspiegel erfüllt die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB. Begründet ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nicht mit diesem Mietspiegel, so hat er trotzdem die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel mitzuteilen, sofern dieser Angaben für eine Wohnung enthält (§ 558a Abs. 3 BGB).

Der Erdinger Mietspiegel basiert auf Daten, die im Rahmen einer Zufallsauswahl bei Miethaushalten von Mai bis Juli 2023 zum Zweck der Mietspiegelerstellung per schriftlicher Befragung und standardisiertem Fragebogen erhoben wurden. Ausgewertet wurden die Angaben von 829 mietspiegelrelevanten Mietobjekten, die den gesetzlichen Bestimmungen einer Mietspiegelerstellung entsprachen. Die Auswertung wurde mit regressionsanalytischen Verfahren durchgeführt.

Der Mietspiegel gilt ausschließlich für nicht preisgebundene Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsbaus im Wohnflächenbereich zwischen 30 m² und 150 m². Er gilt insbesondere nicht für

  • preisgebundene Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus (Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines),
  • (teil-)gewerblich und eigengenutzte Wohnungen,
  • Wohnungen, die Teil eines Wohnheimes, einer sozialen Einrichtung oder einer Sammelunterkunft sind (z.B. Studenten-, Jugend-, Alten-, Pflege-, Personalwohnheim, Gebäude für vorläufige Unterbringung/Anschlussunterbringung, Behinderteneinrichtung, „Betreutes Wohnen“, soziale Wohngruppe),
  • Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch – maximal 1 Jahr – vermietet sind.

Für folgende Wohnungsklassen, für die keine Daten erhoben wurden, ist der Mietspiegel nicht unmittelbar bzw. nur unter Abwägung der Sachlage anwendbar:

  • Wohnungen für die aufgrund eines Dienst-, Arbeits-, Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisses (etwa Hausmeistertätigkeit) ermäßigte Mieten vereinbart wurden,
  • Wohnungen, die (teil-) möbliert vermietetet werden (gilt nicht für die Kücheneinrichtung und/oder Einbauschränke),
  • Wohnungen, die vollständig untervermietet sind,
  • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang (vom Treppenhaus, vom Hausflur, von außen).

Über ortsübliche Nettomieten von Wohnungen unter 30 m2 und über 150 m2 kann keine Aussage getroffen werden, da sie in der Stichprobe in zu geringer Anzahl vertreten waren. Der Mietspiegel ist auch für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser und Zweifamilienhäuser anwendbar.

Bei der im Mietspiegel dargestellten ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um die monatliche Nettomiete pro Quadratmeter. Die Nettomiete ist definiert als der Preis rein für die Überlassung der Wohnung. Betriebskosten gemäß §2 Betriebskostenverordnung sind darin nicht enthalten. Auch die Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes oder andere Zuschläge sind gesondert zu berücksichtigen. Beim Vergleich der individuellen Vertragsmiete mit den Angaben im Mietspiegel ist darauf zu achten, dass von der Vertragsmiete die gegebenenfalls enthaltenen Betriebskosten und Zuschläge abgezogen werden müssen.

Der Mietspiegel kann durch die aufgeführten Merkmale grundsätzlich viele Mietpreisunterschiede erklären. Trotz der Vielfalt der erfassten Wohnwertmerkmale verbleibt ein Streubereich für Mietpreise gleichartiger Wohnungen. Unter Berücksichtigung aller im Mietspiegel genannten Wohnwertkriterien ergeben sich durchschnittliche Zwei-Drittel-Spannen in Höhe von ±18 Prozent. Das bedeutet: Bei Differenzierung nach den Wohnwertmerkmalen liegen zwei Drittel der Mietpreise aller Wohnungen einer Wohnungskategorie (z.B. Wohnungen zwischen 60 und 70 m2 der Baujahresklasse 1949 bis 1960) innerhalb dieser Spanbreite.

Die Spannbreite beruht auf Mietpreisunterschieden, die durch den überwiegend freien Markt (unterschiedliche Mieten für Mietobjekte mit gleichen Wohnwertmerkmalen) sowie subjektive (z.B. Wohndauer, freundschaftliche Beziehung zwischen Mieter und Vermieter, soziale Einstellung des Vermieters) bzw. nicht bei der Mietspiegelerhebung erfasste objektive Wohnwertmerkmale (z.B. Besonderheiten wie goldene Wasserhähne, Schwimmbad usw.) oder qualitative Ausstattungsunterschiede bedingt sind.

Abweichungen nach oben oder unten von der in diesem Mietspiegel errechneten durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete sind aber gemäß BGH – VIII ZR 227/10 – zu begründen. Zur Begründung können insbesondere nicht im Mietspiegel ausgewiesene Merkmale herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mietspiegelerstellung viele Wohnwertmerkmale erhoben und auf deren Mietpreiseinfluss analysiert wurden. Wohnwertmerkmale, die einen nachweisbaren signifikanten Einfluss auf den Mietpreis haben, sind im Mietspiegel jeweils mit ihrem durchschnittlichen Wert enthalten. Wohnwertmerkmale, die bei der Mietspiegelerstellung erhoben und ausgewertet wurden, aber im Mittel keinen signifikanten Mietpreiseinfluss hatten, sind nachfolgender Auflistung zu entnehmen:

  • Freistehendes Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Zweifamilienhaus, Reihenhaus
  • Anzahl der Wohnungen und Geschosse in einem Mehrfamilienhaus
  • Lage der Wohnung im Gebäude (Erdgeschoss/Hochparterre, Obergeschoss, mehrere Geschosse)
  • Wohnungstyp (Dachgeschoss-, Maisonette-Wohnung)
  • Auf dem Grundstück zur Wohnung gehörende Garage bzw. Stellplatz
  • Ausstattungsmerkmale des Badezimmers: Warmwasserversorgung, WC, Badewanne, Dusche, bodengleiche Dusche, Schutz der Wände im Spritzwasserbereich, zwei Waschbecken, Handtuchheizkörper, Fußbodenheizung, Fenster/Lüftung, zweites WC
  • Ausstattungsmerkmale der restlichen Wohnung/des Gebäudes: Warmwasserversorgung in der Küche, Fußbodenbeläge in mind. der Hälfte der Räume (Parkettboden/Holzdielen, Naturstein/Fliesen/Kacheln, Vinyl-/Designboden, Laminat), integrierte Küche, Kochnische, Einbauschränke außerhalb der Küche, Video- oder Gegensprechanlage mit Türöffner, Abstellraum in der Wohnung (kein Einbauschrank, mind. 1 m²), zugehöriger Abstellraum außerhalb der Wohnung (abschließbarer Keller- oder Speicherraum bzw. Dachboden), Trockenraum, überdachte und verschließbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder auf dem Grundstück, Fußbodenheizung im Wohnzimmer oder in den Haupträumen, zusätzlicher Ofen, Garten zur Mitnutzung mit anderen Parteien, unverbaute Weitsicht
  • Barrierefreiheit der Wohnung: stufenloser Zugang zur Wohnung, alle Türen mind. 80 cm breit, Schwellenfreiheit in der Wohnung
  • Einschränkungen: Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) über Putz, Durchgangszimmer, mind. ein Zimmer ohne fest installierte Heizung, schlecht belichtete Räume, Wohnung liegt nahe Gewerbegebiet
  • Kleinräumige Wohnlagemerkmale: Begrünung im Umkreis von 100 m, Wohnung in Anliegerstraße, Spielstraße/verkehrsberuhigtem Bereich bzw. Wohnung liegt nicht in Richtung einer Straße (z.B. Richtung Garten, Grünanlage, Park), Hauptverkehrsstraße-/Durchgangsstraße, fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten für den speziellen Bedarf, Bushaltestellen und S-Bahn-Haltstellen, Lärmpegel (z.B. Straßen-, Bahn- Industrielärm usw.) bei offenem Fenster, Grad sonstiger Beeinträchtigungen (z.B. durch Rauch, Staub, Geruch, Schmutz, Erschütterungen usw.)
  • Heizungstyp: Zentral- oder Etagenheizung, Einzelöfen (Gas, Strom)
  • Fenstertyp: 3-Scheiben-Wärmeeschutzfenster, 2-Scheiben-Verbundglasfenster, Kastenfenster/Doppelflügelfenster, Einfachverglasung
  • Energetische Sanierung: Außenwanddämmung, Dämmung von Dach/oberster Geschossdecke, Kellerdeckendämmung, Fensteraustausch, Erneuerung der Heizungsinstallation
  • Energiekennwert

Diese Wohnwertmerkmale können somit im Rahmen der oben genannten Spannbreitenausfüllung nur mit Ausnahmebegründung und in begrenztem Umfang verwendet werden.

Nicht ausgewertet werden konnten aufgrund zu geringer Anzahl in der Stichprobe: Korkboden oder sonstiger Fußbodenbelag, Einzelöfen (Öl, Kohle), keine vom Vermieter gestellte Heizung, Souterrain-Wohnungen.

Abweichungen nach oben oder unten sind auch gerechtfertigt, wenn vom jeweiligen durchschnittlichen Merkmalstandard (z.B. hinsichtlich Qualität, Menge oder Umfang) der angeführten Merkmale erheblich abgewichen wird.

Für einen Vergleich mit den Mietspiegelwerten ist die eigene Nettomiete pro Quadratmeter zu verwenden. Falls diese nicht bekannt ist (z.B. bei Pauschalmieten), sind die nachfolgenden Berechnungsschritte erforderlich:

  • Von dem Betrag, der insgesamt monatlich an Miete anfällt, sind die monatlichen Heizungs- und Warmwasserkosten sowie alle weiteren Betriebskosten, die an den Vermieter zu entrichten sind, abzuziehen. Für den Fall nicht bekannter Betriebskosten sind durchschnittliche Werte anzunehmen.
  • Weiterhin abzuziehen sind eventuelle Zuschläge (z.B. für Garage oder Untermiete).
  • Der verbleibende Betrag ist nunmehr durch die Wohnfläche zu dividieren und kann mit der im Mietspiegel ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete verglichen werden.
Auskunftsstellen zum Mietspiegel
Mieterverein Erding
Hofmarkplatz 4
85435 Erding
Tel.: 08122 / 84126
Fax: 08122 / 84134
E-Mail: info@mieterverein-erding.de

Stadt Erding
Herrn Lommer
Landshuter Str. 1/4
85435 Erding
Tel.: 08122 / 408-313
Fax: 08122 / 408-507
E-Mail: Patrick.Lommer@erding.de

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Stadt Erding keine Rechtsberatung leisten kann und darf. Auskünfte beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt des qualifizierten Mietspiegels. Tiefgreifende Beratungen bzw. Berechnungen von Mietobergrenzen werden nicht umgesetzt. Diese sind ausschließlich den Interessensgemeinschaften der Mieter- und Vermieterseite bzw. Rechtsanwälten vorbehalten.
Gültigkeit

Der Mietspiegel in der vorliegenden Fassung gilt ab dem 01.12.2023

Urheberrechte

Der Mietspiegel ist urheberrechtlich geschützt. Verkauf sowie Vervielfältigungen jeglicher Art, auch die Einreichung in elektronische Datensysteme, bleiben der Stadt Erding vorbehalten. Ansprüche können aus dem Inhalt des Mietspiegels nicht hergeleitet werden.

Impressum

Herausgeber:
Stadtverwaltung Erding
Landshuter-Str. 1
85435 Erding

Erstellung:
ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH
Schopenstehl 15
20095 Hamburg