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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mit dieser Broschüre können wir Ihnen den Mietspiegel 2024 als Ergebnis einer Stichprobenfortschreibung des ersten qualifizierten Mietspiegels 2022 für die Städte Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt vorstellen. Damit erhalten Vermieter und Mieter gleichermaßen weiterhin eine zuverlässige und transparente Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das dabei angewandte regressionsanalytische Auswertungsverfahren ermöglicht detaillierte und mathematisch abgesicherte Ergebnisse für den Mietwohnungsmarkt.
Die Fortschreibung zum 1. Januar 2024 ist wie die Erstellung des Mietspiegels 2022 durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH mit Sitz in Hamburg erfolgt. Fachlich begleitet worden ist das Projekt durch den Arbeitskreis Mietspiegel, dem Vertreterinnen und Vertreter der Städte Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt sowie folgender regionaler Interessenvereinigungen der Vermieter und Mieter angehört haben:
Die nun vorliegende und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Fortschreibung des Mietspiegels ist von den Gemeinderäten der Städte Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt beschlossen worden und somit ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB. Die oben genannten Interessenvereinigungen der Vermieter und Mieter begrüßen einhellig, dass für Vermieter und Mieter in Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen auch weiterhin ein qualifizierter Mietspiegel verfügbar sein wird.
Besonderer Dank gilt allen Befragten, die sich die Zeit für die Beantwortung der Fragebögen genommen und damit überhaupt erst die Datengrundlage für die Fortschreibung geliefert haben. Des Weiteren danken wir auch den regionalen Interessenvereinigungen der Vermieter und Mieter für ihre hilfreiche Unterstützung und den projektbegleitenden Verantwortlichen des ALP Instituts für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH für die in jeglicher Hinsicht sehr gute Zusammenarbeit recht herzlich.
Ein Mietspiegel ist gemäß §§ 558 und 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenanpassungen abgesehen, geändert worden sind.
Der Mietspiegel liefert Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Er dient ferner der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.
Der Mietspiegel 2024 wurde gemäß § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Grundlage einer Stichprobe fortgeschrieben.
Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 18 m² und 160 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse:
Bei den Mietpreisangaben im Mietspiegel handelt es sich um monatliche Nettokaltmieten in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²). Unter der Nettokaltmiete versteht man das Entgelt für die Überlassung der Wohnung, jedoch ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung).
Nicht enthalten sind somit folgende Betriebskosten: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, die laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemeinschaftsantenne / einer Verteilanlage für ein Breitband- oder Glasfasernetz und die sonstigen laufenden Betriebskosten.
Der Mietpreis für eine Garage bzw. einen Stellplatz sowie etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge sind in der Nettokaltmiete ebenfalls nicht enthalten.
Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind beispielsweise Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.
Nach den mietrechtlichen Vorschriften (§§ 557ff. BGB) kann der Vermieter oder die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn
Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten. Für diese sind besondere Bedingungen maßgebend.
Der Vermieter oder die Vermieterin muss das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter oder der Mieterin gegenüber in Textform geltend machen und begründen. Als Begründungsmittel gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken sowie einfache und qualifizierte Mietspiegel.
Ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB setzt voraus, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist, von der Gemeinde oder den Interessenvertretern und Interessenvertreterinnen von Vermietern und Vermieterinnen und Mietern und Mieterinnen anerkannt wurde, nach zwei Jahren durch Stichprobe oder Preisindex fortgeschrieben und alle vier Jahre neu erstellt wird.
Der qualifizierte Mietspiegel gilt als vorrangiges Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der Vermieter oder die Vermieterin, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er/sie dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen.
Der Mieter oder die Mieterin hat zur Prüfung, ob er/sie der verlangten Mieterhöhung zustimmen soll, eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt. Stimmt der Mieter oder die Mieterin der geforderten Erhöhung innerhalb der Frist zu, muss er/sie die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Bei Nichtzustimmung kann der Vermieter oder die Vermieterin auf Erteilung der Zustimmung klagen und das Gericht befindet dann über das Mieterhöhungsverlangen.
Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten. Der Mietspiegel kann dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden.
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, darf nach § 556d BGB die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (Mietpreisbremse). Nach Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg – Mietpreisbegrenzungsverordnung BW) gilt dies auch für die Städte Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen.
Die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses darf in Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen nach § 556d BGB entsprechend maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Regelung in § 556d sind gemäß §§ 556e und 556f BGB ausgenommen:
1 Siehe § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg – KappVO BW) vom 16. Juni 2020.
Bei dem ermittelten Vergleichswert handelt es sich um die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete, die für eine Wohnung bestimmter Größe, Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im Schnitt pro Monat gezahlt wird. Die Miete einer konkreten Wohnung gilt im Allgemeinen als ortsüblich, wenn sie innerhalb einer Spannbreite von Mietpreisen liegt, in der sich zwei Drittel aller Mieten dieser Wohnungsklasse befinden. Diese 2/3-Spanne beläuft sich in Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen im Schnitt auf 15 % um die ermittelte durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete.
Weicht man von dem ermittelten Durchschnittswert im Rahmen der Spannenbehandlung nach oben oder nach unten ab, ist es zweckdienlich, diese Abweichung anhand von nicht im Mietspiegel aufgeführten Wohnwertmerkmalen zu benennen. Es ist zu beachten, dass bei der Spanneneinordnung sowohl aufwertende als auch abwertende Wohnwertmerkmale zu berücksichtigen sind.
Zu den mietpreisbildenden Wohnwertmerkmalen, die nicht bereits in diesem qualifizierten Mietspiegel ausgewiesen sind, gehören beispielsweise die nachfolgend genannten, die jedoch nicht abschließend sind:
Des Weiteren kann im Rahmen der Spanneneinordnung auch Berücksichtigung finden, wenn das Baujahr einer Wohnung nahe an der nächsthöheren oder nächstunteren Baujahresklasse liegt.
Die nachstehenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Wohnfläche bei der Wohnraumförderung verbindlich und können auch auf dem freien Wohnungsmarkt angewendet werden. Auszug aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346):
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. […]
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung […] gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume, b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c) Waschküchen, d) Bodenräume, e) Trockenräume, f) Heizungsräume und g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Metern aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach der Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 […], zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 […] in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen e.V.
Martinstraße 34
73728 Esslingen
Tel: 0711 / 35 90 35
E-Mail: info@mieterbund-es-gp.de
https://www.mieterbund-es-gp.de
DMB-Mieterverein Stuttgart und Umgebung e.V.
Moserstr. 5
70182 Stuttgart
Tel: 0711 / 21 01 60
E-Mail: info@mieterverein-stuttgart.de
https://mieterverein-stuttgart.de/
Haus & Grund Filder e.V.
Echterdinger Str. 47
70794 Filderstadt
Tel: 0711 / 707 90 – 42
E-Mail: info@hg-filder.de
https://www.hg-filder.de
Haus & Grund Stuttgart, Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein e. V.
Gerokstraße 3
70188 Stuttgart
Tel: 0711 / 21 04 8 – 0
E-Mail: verein@hausundgrund-stuttgart.de
https://www.hausundgrund-stuttgart.de
Stadt Filderstadt, Rechtsreferat
Aicher Straße 9
70794 Filderstadt
Tel: 0711 / 7003 – 224
E-Mail: referat030@filderstadt.de
https://www.filderstadt.de/
Stadt Leinfelden-Echterdingen, Amt für soziale Dienste, Abteilung Integration
Neuer Markt 3
70771 Leinfelden-Echterdingen
Tel: 0711 / 1600 – 282
E-Mail: mietspiegel@le-mail.de
https://www.leinfelden-echterdingen.de
Genauere Informationen und eine interaktive Lärmkarte finden Sie unter: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/laerm-und-erschuetterungen/laermkarten
Impressum
Herausgeberinnnen
Stadt Filderstadt, Rechtsreferat
Aicher Straße 9
70794 Filderstadt
Stadt Leinfelden-Echterdingen, Amt für soziale Dienste,
Neuer Markt 3
70771 Leinfelden-Echterdingen
Datenanalyse und Auswertung
ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH
Schopenstehl 15
22095 Hamburg
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Die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels zum 1. Januar 2022 wurde gefördert durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit Mitteln aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.