Mietspiegel 2024
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Ihnen den neuen Mietspiegel 2024 vorstellen zu dürfen – Ihr zuverlässiger Kompass durch die vielfältige Mietlandschaft unserer Stadt und ein wichtiges Instrument, um Missverständnisse zu minimieren und den Dialog zwischen Mietern und Vermietern zu fördern.
Auf Grundlage des aktuellen Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, ermittelt durch das Statistische Bundesamt, wurde der Mietspiegel 2024 auf der soliden Basis der umfangreichen Datenerhebung der vorangegangenen Ausgabe von 2022 weiterentwickelt und vom Gemeinderat am 5. Februar 2024 anerkannt. Er tritt ab dem 1. März 2024 offiziell in Kraft und steht Ihnen nicht nur als praktische PDF-Datei, sondern auch als benutzerfreundlicher Online-Rechner auf unserer städtischen Homepage kostenfrei zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Moll
Oberbürgermeister
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Der Mietspiegel von Weingarten wurde im Auftrag der Stadtverwaltung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht preisgebundener Wohnungen für den Bereich der Stadt Weingarten erstellt. Die hier vorliegende Fortschreibung 2024 des Mietspiegels 2022 basiert auf Mietdaten, die von August bis November 2021 bei 1.839 mietspiegelrelevanten Haushalten sowie vermieteten Wohnungen von Vermietern eigens zum Zwecke der Mietspiegelerstellung durch schriftliche und EDV-gestützte Befragung erhoben wurden. Die Mieterhaushalte wurden zufällig ausgewählt und mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens befragt. Der Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hilfe der Regressionsmethode errechnet. Gleichzeitig wurden in einer kommunenübergreifenden Aktion auch Mietspiegel für Ravensburg, Baienfurt, Baindt und Berg erstellt.
Die Erstellung des Mietspiegels wurde von einem Arbeitskreis aus Experten begleitet. Vertreten waren darin:
- die Kommunalverwaltungen von Weingarten, Ravensburg, Baienfurt, Baindt und Berg
- Haus & Grund Weingarten
- Mieterverein Oberschwaben e. V
- das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH
Der Mietspiegel 2022 wurde durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH erarbeitet und 2024 von der Stadt Weingarten mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gemäß § 558d (2) S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fortgeschrieben. Der Mietspiegel und die Anpassung wurden von den vorgenannten Interessenverbänden anerkannt. Er genügt damit den Anforderungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel und dessen Fortschreibung (§558d Abs. 1 BGB) gestellt werden.
Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.
Der Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwischen 30 m2 und 140 m2. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
- öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen);
- Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich oder zu Geschäftszwecken genutzt wird;
- Wohnraum in Wohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zusätzliche Leistungen abdeckt (z.B. Betreuung und Verpflegung);
- vorübergehend angemieteter Wohnraum;
Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde:
- möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Einbauküchen und Einbauschränken);
- Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind;
- Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind.
Nicht enthalten sein dürfen somit: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemeinschaftsantenne und die sonstigen laufenden Betriebskosten.
Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge sind in der Nettomiete ebenfalls nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für Schönheitsreparaturen.
Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.
Bei der Berechnung der Wohnfläche sind folgende Grundsätze zu beachten: Dachgeschossflächen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern werden zur Hälfte berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter. Die Flächen von Balkonen, Loggien etc. werden nach § 2 Abs. 2 Zi. 2 und § 4 Zi. 4 Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel und bei hohem Nutzwert maximal bis zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt.
Die Miete einer konkreten Wohnung wird gewöhnlich als ortsüblich bezeichnet, wenn sie innerhalb einer Spannbreite von Mietpreisen liegt, in der sich zwei Drittel aller Mieten dieser Wohnungsklasse befinden. Diese 2/3-Spanne beläuft sich im Schnitt auf ±19 Prozent um die ermittelte durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete.
Bei einer Abweichung vom durchschnittlichen Vergleichswert innerhalb der Spannbreite nach oben ist eine entsprechende Begründung erforderlich. Dies kann aufgrund von besonderen Wohnwertmerkmalen, welche im Mietspiegel nicht aufgeführt sind, oder von qualitativen Merkmalunterschieden hinsichtlich Art und Güte gegeben sein.
Im Rahmen der Mietspiegelerstellung wurden auch die Mietpreise für verschiedene Kategorien von PKW-Abstellplätzen erfasst. Die nachfolgende Tabelle gibt informativ die ortsüblichen Preisspannen wieder. Dabei handelt es sich um Mietpreise, die in Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen ermittelt wurden. Gesondert vermietete Stellplätze wurden bei der Erhebung nicht erfasst.
Art der Garage bzw. des Stellplatzes | Preisspanne | Mittelwert |
---|---|---|
Garage | 44,28 bis 56,77 Euro | 55,50 Euro |
Stellplatz in Tiefgarage | 45,41 bis 70,39 Euro | 57,90 Euro |
Offener PKW-Stellplatz | 17,03 bis 34,06 Euro | 25,50 Euro |
Auskunft und Beratung zum Mietspiegel
Stadt Weingarten
Kirchstr. 2
88250 Weingarten
Tel.: 0751/405-341
Die Stadtverwaltung kann nur kurze allgemeine Auskünfte und Hinweise zum Mietspiegel geben. Eine für den Einzelfall erforderliche Rechtsberatung kann nicht übernommen werden.
Für Mitglieder:
Deutscher Mieterbund
Mieterverein Oberschwaben e. V.
Seestraße 15
88214 Ravensburg
Tel. 0751/245 41
Fax 0751/17905
anwaltas@web.de
mietervereinoberschwaben@web.de
Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümerverein Weingarten
Gartenstraße 17
88250 Weingarten
Tel.: 0751/42764
Fax.: 0751/56968889
E-Mail: hausundgrund-weingarten@t-online.de
Impressum
Herausgeber
Stadtverwaltung Weingarten
Mietspiegelerstellung
ALP Institut für Wohnen
und Stadtentwicklung GmbH
Schopenstehl 15
20095 Hamburg
Stadt Weingarten
Kirchstraße 1
88250 Weingarten
Titelbild
Hr. Jakubek, Fr. Obser, Hr. Schuh, Hr. Hartinger, Hr. Mehl
Copyright beim Herausgeber
© 2024 Stadt Weingarten
Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung (auch auszugsweise) und Speicherung in elektronische Systeme nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers.
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