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Qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Sankt Augustin 2024

Bürgermeister Max Leitterstorf

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Sankt Augustinerinnen und Sankt Augustiner,

das Wohnen entwickelt sich zunehmend zu einer der zentralen Fragen in Sankt Augustin. Hohe Mietpreise, die Inflation und gestiegene Energiekosten belasten viele Haushalte. Bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraum zu finden, ist für immer mehr Menschen ein Problem.

Daher freue ich mich, Ihnen den qualifizierten Mietspiegel 2024 für die Stadt Sankt Augustin präsentieren zu können. Im Januar 2024 tritt in Sankt Augustin erstmals ein qualifizierter Mietspiegel in Kraft. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt dieser bis zum Jahresende 2025.

Durch Ihre Mitwirkung haben wir gemeinsam die Möglichkeit, den Wohnungsmarkt in Sankt Augustin übersichtlicher zu gestalten. Der qualifizierte Mietspiegel sorgt für Transparenz auf dem Wohnungsmarkt und schafft Rechtssicherheit. Er unterstützt Sie dabei, eigenständig und zuverlässig die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihren Wohnungs- bzw. Ihren Haustyp zu ermitteln. Gerade bei anstehenden Mieterhöhungen ist der Mietspiegel eine unverzichtbare Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen den Vertragsparteien. Oftmals können mithilfe des Mietspiegels Streitigkeiten über die Miethöhe beigelegt und hohe Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Ich bedanke mich sehr herzlich bei allen Mietenden und Vermietenden, die zu diesem Ergebnis beigetragen haben.

Der vorliegende Mietspiegel ist in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Mietspiegel entstanden und wurde durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.

Weiterhin danke ich den Mitgliedern des Arbeitskreises Mietspiegel für die hervorragende Zusammenarbeit. Mein besonderer Dank gilt dem Deutschen Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. sowie dem Haus-, Wohnungsund Grundeigentümerverein Bonn/Rhein-Sieg e.V., die den Prozess kompetent und konstruktiv begleitet und dem qualifizierten Mietspiegel zugestimmt haben.

Bei Fragen zum Mietspiegel hilft Ihnen das Team des Fachbereiches Soziales und Wohnen (mietspiegel@ sankt-augustin.de) gerne weiter.

Ihr
Dr. Max Leitterstorf
Bürgermeister

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Ein Mietspiegel ist gemäß §§ 558 und 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.

Der Mietspiegel liefert Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Er dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.

Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften) auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 25 m² und 150 m². Er ist nicht anwendbar für Wohnungen oder Häuser ohne Bad oder ohne WC. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:

  • Preisgebundener Wohnraum, für den ein Wohnberechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer Mietobergrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. öffentlich geförderte Wohnungen;
  • Wohnraum in einem Studierenden- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);
  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
  • Wohnraum, der Teil der von dem/der Vermieter/-in selbst bewohnten Wohnung ist und den der/die Vermieter/- in überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem/der Mieter-/in nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner/ ihrer Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er/sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den/die Mieter/-in bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht erfasst wurden:

  • Wohnungen, die teilweise zu Geschäftszwecken genutzt werden (das sog. „Arbeitszimmer“ gehört nicht dazu);
  • Wohnraum, der ermäßigt oder kostenlos überlassen wird (z. B. aufgrund eines Dienst-, Arbeits-, Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisses (etwa Hausmeister/-innentätigkeit));
  • Möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Kücheneinrichtung und/oder Einbauschränke);
  • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang;
  • Wohnungen im „Betreuten Wohnen“;
  • Alten(pflege)-, Übergangs- oder sonstige Heime.

Bei den Mietpreisangaben im Mietspiegel handelt es sich um monatliche Nettokaltmieten in € pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²). Unter der Nettokaltmiete versteht man das Entgelt für die Überlassung der Wohnung.

Nicht enthalten sind somit folgende Betriebskosten:

Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllbeseitigung, der Gebäudereinigung, der Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, des Hausmeisters/der Hausmeisterin sowie laufende Kosten der Einrichtungen für die Wäschepflege, einer Gemeinschaftsantenne / einer Verteilanlage für ein Breitband- oder Glasfasernetz und sonstige laufende Betriebskosten.

Der Mietpreis für eine Garage bzw. einen Stellplatz sowie etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge (die Einbauküche ist hier nicht gemeint) sind in der Nettokaltmiete ebenfalls nicht enthalten.

Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind beispielsweise Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Spanne, die auf Grundlage der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet wird. Die wissenschaftliche Auswertung zeigt, dass die Mietpreise von gleichen Wohnungen erheblich differieren. Dies liegt zum einen am freien Wohnungsmarkt und zum anderen an qualitativen und nicht erfassten Unterschieden der Wohnwertmerkmale, die den Mietpreis mitbestimmen.

Die Miete einer konkreten Wohnung gilt im Allgemeinen als ortsüblich, wenn sie innerhalb einer Spannbreite von Mietpreisen liegt, in der sich zwei Drittel aller Mieten befinden. Diese 2/3-Spanne beläuft sich in Sankt Augustin auf – 1,04 € und + 1,03 € ausgehend von der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete.

Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
Noeggerathstraße 49
53111 Bonn
Tel: 0228 949309 0
E-Mail: info@mieterbund-bonn.de
Internet: https://www.mieterbund-bonn.de

Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Oxfordstraße 2
53111 Bonn
Tel: 0228 9692670
E-Mail: bonn@hug-bonn.de
Internet: https://www.hausundgrund.de/verein/bonn-rhein-sieg/

Stadt Sankt Augustin
Fachdienst Wohnen
Markt 1
53757 Sankt Augustin
Telefon: 02241 243 333
E-Mail: mietspiegel@sankt-augustin.de
Internet: https://www.sankt-augustin.de

Bitte beachten Sie:
Die Stadtverwaltung Sankt Augustin darf nur allgemeine Auskünfte und Hinweise zum Mietspiegel geben. Eine für
den Einzelfall erforderliche Rechtsberatung kann nicht übernommen werden.

Erstellt in Zusammenarbeit mit:
ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH
Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Stadt Sankt Augustin

Datenanalyse und Auswertung:
ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH
Schopenstehl 15
20095 Hamburg

Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB anerkannt durch die Interessenvertreter der Vermieter/-innen und Mieter/-innen.
Gültig ab 01.01.2024.