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Mietspiegel

für nicht preisgebundene Wohnungen im Gebiet der Stadt Speyer

Grußwort von Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler

Sehr geehrte Bürgerschaft, sehr geehrte interessierte Leserschaft,

in Ihren Händen finden Sie den Mietspiegel vom Januar 2024. Es ist der 18. Mietspiegel für die Stadt Speyer seit der erstmaligen Erstellung im Jahre 1982. An der Neuerstellung mitgewirkt haben erneut der Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Speyer e.V., der Hauseigentümer- und Vermieterverein e.V., der Mieterverein für Ludwigshafen, Speyer und Frankenthal e.V. und das Amtsgericht Speyer.

Der Mietspiegel soll wie bisher dazu beitragen, die Zahl der Gerichtsverfahren wegen der Miethöhe im Stadtgebiet zu verringern. Er gibt einen Überblick über das Mietpreisgefüge in Speyer. Mieter*innen und Vermieter*innen erhalten ein Hilfsmittel, das ihnen die Mietpreisfindung erleichtert und so zu mehr Transparenz beiträgt.

Die Handhabung des neuen Mietspiegels unterscheidet sich von der seiner Vorgänger. Eine Tabelle weist die Basis-Nettokaltmieten aus. Zu dieser Basismiete werden Zu- und Abschläge gerechnet. Neu ist auch der Online-Rechner.

Mit diesem Rechner lässt sich ein dem Mietspiegel entsprechender Mietpreis einer Wohnung durch die Eingabe weniger Daten ermitteln. Das kann eine Orientierung sein, muss es aber nicht. Denn gerade weil die Mieten leider immer weiter steigen, appelliere ich an alle Eigentümer*innen, ihre Mieten nur dann zu erhöhen, wenn es nicht anders geht und auf die Bezahlbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu achten.


Ihre
Unterschrift Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler
Stefanie Seiler
Oberbürgermeisterin
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Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Speyer

Der vorliegende Mietspiegel ist der 18. Mietspiegel der Stadt Speyer seit 1982.

Mietspiegel der Stadt Speyer:

  1. Mietspiegel Juli 1982
  2. Mietspiegel September 1984
  3. Mietspiegel März 1987
  4. Mietspiegel Januar 1990
  5. Mietspiegel Oktober 1992
  6. Mietspiegel März 1995
  7. Mietspiegel Februar 1997
  8. Mietspiegel Juli 1999
  9. Mietspiegel Juli 2001
  10. Mietspiegel Juni 2003
  11. Mietspiegel Juni 2005
  12. Mietspiegel April 2008
  13. Mietspiegel April 2010
  14. Mietspiegel Januar 2014
  15. Mietspiegel Januar 2016
  16. Mietspiegel Januar 2020
  17. Mietspiegel Januar 2022
  18. Mietspiegel Januar 2024

Ein Mietspiegel ist gemäß §§ 558 und 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.

Der Mietspiegel liefert Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Er dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten.

Fachlich ist die Erstellung des Mietspiegels durch einen Arbeitskreis begleitet worden. An dem Arbeitskreis waren folgende Mitglieder beteiligt:

  • Stadtverwaltung Speyer
  • Amtsgericht Speyer
  • Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Speyer e.V.
  • Hauseigentümer- und Vermieterverein Speyer/Vorderpfalz e.V.
  • Mieter-Verein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V.

Der 18. Mietspiegel ist eine Neuerstellung basierend auf einer Primärdatenerhebung bei Mieter*innen und Vermieter*innen zum Stichtag 1. Juni 2023. Er wurde durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung erarbeitet. Der Mietspiegel wurde von den Interessenvertretungen der Mieter*innen und Vermieter*innen am 15.01.2024 entsprechend § 558c Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt.

Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften) auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt auf dem Gebiet der Stadt Speyer im Wohnflächen-ereich zwischen 25 m² und 150 m². Er ist nicht anwendbar für Wohnungen oder Häuser, welche kein Badezimmer oder WC haben.

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:

  • Preisgebundener Wohnraum, für den ein Berechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer Mietobergrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. Sozialwohnungen;
  • Wohnraum in einem Studierenden- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);
  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
  • Wohnraum, der Teil der von dem/der Vermieter*in selbst bewohnten Wohnung ist und den der/die Vermieter*in überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem/der Mieter*in nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner/ihrer Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er/sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den/die Mieter/-in bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht erfasst wurden:

  • Wohnungen, für die eine (teil-)gewerbliche Nutzung im Mietvertrag vorgesehen ist (das sog. „Arbeitszimmer“ zählt nicht dazu);
  • vollständig untervermieteter Wohnraum;
  • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang (vom Treppenhaus, vom Hausflur, von außen);
  • Wohnraum, der möbliert oder teilmöbliert vermietet wurde (ausgenommen Einbauküche und/oder Einbauschränke);
  • Wohnungen in sonstigen Wohnheimen (z. B. Pflegeheim);
  • Wohnungen im „Betreuten Wohnen“.

Bei den Mietpreisangaben im Mietspiegel handelt es sich um monatliche Nettokaltmieten in € pro Quadratmeter Wohnfläche (€/m²). Unter der Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Überlassung der Wohnung, jedoch ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung), zu verstehen.

Nicht enthalten sind somit folgende Betriebskosten:

Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warmwasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllbeseitigung, der Gebäudereinigung, der Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, des Hausmeisters/der Hausmeisterin sowie laufende Kosten der Einrichtungen für die Wäschepflege, einer Gemeinschaftsantenne / einer Verteilanlage für ein Breitband- oder Glasfasernetz und sonstige laufende Betriebskosten.

Der Mietpreis für eine Garage bzw. einen Stellplatz sowie etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge sind in der Nettokaltmiete ebenfalls nicht enthalten.

Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind beispielsweise Betriebskosten in der Mietzahlung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten bereinigt werden.

Nach den mietrechtlichen Vorschriften (§§ 557ff. BGB) können Vermieter*innen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn

  • die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist, und
  • die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder (von Betriebskostenerhöhungen abgesehen) geändert worden sind, und
  • die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 15 %1 erhöht.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung sowie gestiegener Betriebskosten. Für diese sind besondere Bedingungen maßgebend.

Vermieter*innen müssen das Mieterhöhungsverlangen den Mieter*innen gegenüber in Textform geltend machen und begründen. Als Begründungsmittel gesetzlich anerkannt sind Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Benennung der Mietpreise von mindestens drei Vergleichswohnungen oder von Mietdatenbanken sowie einfache und qualifizierte Mietspiegel.

Ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB setzt voraus, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist, von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den Interessenvertretungen von Vermieter*innen und Mieter*innen anerkannt wurde, nach zwei Jahren durch Stichprobe oder Preisindex fortgeschrieben und alle vier Jahre neu erstellt wird.

Der qualifizierte Mietspiegel gilt als vorrangiges Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar können Vermieter*innen, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall müssen sie dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen.

Mieter*innen haben zur Prüfung, ob sie der verlangten Mieterhöhung zustimmen sollen, eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt. Stimmen die Mieter*innen der geforderten Erhöhung innerhalb der Frist zu, müssen sie die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats zahlen, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Bei Nichtzustimmung können die Vermieter*innen auf Erteilung der Zustimmung klagen und das Gericht befindet dann über das Mieterhöhungsverlangen.

Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten. Der Mietspiegel kann dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden.

In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, darf nach § 556d BGB die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (Mietpreisbremse). Nach der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) vom 18. August 2020 gilt dies auch für die Stadt Speyer. Die Landesverordnung tritt mit Ablauf des 7. Oktober 2025 außer Kraft.

Die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses darf in Speyer nach § 556d BGB entsprechend maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Regelung in § 556d BGB sind gemäß §§ 556e und 556f BGB ausgenommen:

  • Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden bzw. werden.
  • Umfassend modernisierte Wohnungen (als umfassend modernisiert gilt eine Wohnung dann, wenn die Modernisierungskosten etwa ein Drittel der Kosten für einen vergleichbaren Neubau betragen).
  • Wohnungen, bei denen die Vormiete höher war als die aktuell zulässige Miete; hier darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem/der vorherigen Mieter*in innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.


1
Siehe § 1 der Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 19. September 2019. Die Landesverordnung tritt mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft.

Die wissenschaftliche Auswertung zeigt, dass die Mietpreise von gleichen Wohnungen erheblich differieren. Dies liegt zum einen am freien Wohnungsmarkt und zum anderen an qualitativen und nicht erfassten Unterschieden der Wohnwertmerkmale, die den Mietpreis mitbestimmen.

Die Schwankungsbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete kann daher durch Spannen berücksichtigt werden. Üblicherweise wird hier die Spannbreite von Mietpreisen verwendet, in der sich zwei Drittel aller Mieten befinden. Diese 2/3-Spanne liegt für die Stadt Speyer bei – 1,07 € und + 1,03 € gegenüber dem nach Tabelle 1 und Tabelle 2 bestimmten Mittelwert pro m².

Um von dem bestimmten Mittelwert abzuweichen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Merkmale liegen vor, die durch den Mietspiegel nicht abgebildet werden und/oder
  • ein oder mehrere Merkmale weichen in ihrer Art, ihrem Umfang oder ihrer Qualität wesentlich stärker vom ortsüblichen Standard ab.

Auskunft und Beratung zum Mietspiegel

Stadt Speyer
Bauverwaltung
Maximilianstraße 100
Zimmer 203, Telefon: 06232/14-2251

Verkauf in den Bürgerbüros

Auskünfte:
Montag – Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 – 17:00 Uhr

(keine juristische Beratung)

Für Ihre Mitglieder:

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Speyer e.V.
Rulandstraße 6
67346 Speyer
Telefon: 06232/67330
Telefax: 06232/673333
www.haus-und-grund-speyer.de
service@haus-und-grund-speyer.de

Hauseigentümer- und Vermieterverein
Speyer/Vorderpfalz e.V.

Maximilianstraße 42
67346 Speyer
Telefon: 06232/620190
Telefax: 06232/620193
schey@ra-schey.de

Sprechzeiten (nach vorheriger Anmeldung) und telefonische Auskunft:
Montag – Donnerstag
10:00 – 12:00 Uhr
15:00 – 17:00 Uhr

Mieter-Verein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V.
Wredestraße 33 (Nähe S-Bahnhof Mitte)
67059 Ludwigshafen/Rhein
Telefon: 0621/592967-0
Telefax: 0621/592967-15
www.mieterverein-lu.de
info@mieterverein-lu.de

Sprechzeiten (nach vorheriger Anmeldung):

Montag – Freitag
09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag
16:00 – 19:00 Uhr

Telefonische Auskunft:
Montag – Donnerstag
14:00 – 16:00 Uhr

Telefonberatung nach vorheriger telefonischer Anmeldung.

Mieterverein ruft zum vereinbarten Zeitpunkt zurück.

Impressum


Herausgeber:

Die Stadt Speyer
Maximilianstraße 100
67346 Speyer

Datenerhebung und Auswertung Mietspiegel 2024:

ALP Institut für Wohnen und Stadtverwaltung GmbH
Schopenstehl 15
20095 Hamburg

Copyright beim Herausgeber:
© 2024 Stadt Speyer

Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung (auch auszugsweise) und Speicherung in elektronische Systeme nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers.

Erstellt und anerkannt von:
Stadtverwaltung Speyer
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Speyer e.V.
Hauseigentümer- und Vermieterverein Speyer/Vorderpfalz e.V.
Mieter-Verein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V.

Der Mietspiegel ist gültig ab 15. Januar 2024